§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz und dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesenen Fragen, insbesondere
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer / innen
b) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfer / innen. Die Prüfung erfolgt pro Geschäftsjahr mindestens einmal, ansonsten auf Verlangen der Prüfer.
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand in freier Aussprache Anregungen für seine Tätigkeit.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei der Wahl des Vorstandes erfolgt bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Die Abstimmungen erfolgen im allgemeinen offen.
Auf Antrag eines Mitgliedes müssen die Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
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