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Satzung

Freundeskreis Schullandheim Ramsen e.V.
S A T Z U N G

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen “Freundeskreis Schullandheim Ramsen”.
     Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden - nach der Eintragung erhält
     der Name den Zusatz “eingetragener Verein” (e.V.).

2. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein.

3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember
     eines Jahres.

§ 2  Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur
     Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge im Sinne des Abschnitts
     “steuergebünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und zwar durch ideelle und
     materielle Förderung des Schullandheim Ramsen.

     Es ist insbesondere Aufgabe des Vereins:

a) Die Beziehung zwischen Schullandheim Ramsen, Eltern, Lehrer/ in und
     Bevölkerung zu pflegen und zu fördern.

b) Das Schullandheim zu unterstützen, z.B. bei der Beschaffung zusätzlicher
     Ausstattungsgegenstände, die im Besitz des Vereins verbleiben.

c) finanzielle Unterstützung von sozial-schwachen Kindern

d) Öffentlichkeitsarbeit

e) Unterstützung bei der Planung pädagogischer Ziele in der Gestaltung und
     Durchführung von Schullandheimaufenthalten

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
     eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
     werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
     als Mitglied auch keine sonstige Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
     fremd sind oder durch unverhälnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) Eltern, Lehrerinnen, Lehrer, Schüler / innen, Jugendliche

b) Jede sonstige volljährige Person, juristische Personen, die die Ziele des
     Vereins unterstützen wollen.

c) Verbände und Vereine, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schritlichen Antrag.
     Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch schriftliche Austrittserklärung jeweils zum Ende des Geschäftsjahres.

b) Durch Tod

c) Durch Ausschluß, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt,
     sich vereinsschädigend verhält oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

     Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 4  Mitgliedsbeitrag

1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages
     wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Für Beiträge und Spenden
     können Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt auf Verlangen
     ausgestellt werden.

§ 5  Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6  Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der (m) Vorsitzende (n), einer (m) stellvertretenden
     Veorsitzende (n), dem (r) Schatzmeister (in) sowie bis zu sieben Beisitzer / innen.
     Die Anzahl der Beisitzer / innen wird duch die Mitgliederversammlung vor jeder
     Wahl festgelegt.

     Alle Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer / innen sind stimmberechtigt.

     Der Vorstand kann Fachleute mit beratender Stimme in den Vorstand kooptieren.

     Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende, sein (e)
     Stellvertreter / in und der / die Schatzmeister / in. Der Verein wird jeweils durch
     zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3. Der / Die Schatzmeister / in hat die Kasse zu führen, den Eingang der Beiträge
     zu kontrollieren und die Sachwerte zu verwalten. Er / Sie verfügt zusammen mit
     dem (r) Vorsitzende (n) und dessen / derer Stellvertreter / in über Bankvollmacht
     und beschließt über dringende Sofortausgaben. Gegenüber der Bank sind
     immer nur zwei gemeinsam Zeichnungsberechtigt.

§ 7  Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

2. Er beschließt insbesondere über die Verwendung der Finanz- und Sachmittel
     und über die Spenden bis zu einer Höhe von EUR 500,-- im Einzelfall.
     Darüber hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Abstimmungen
     erfolgen mit einfacher Mehrheit.

3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 8  Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal unter Angabe der Tagesordnung
     einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, zwei Wochen vor dem
     Versammlungstermin.

2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
     auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr nach dem Gesetz und dieser
   Satzung zur Entscheidung zugewiesenen Fragen, insbesondere

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer / innen

b) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfer / innen. Die Prüfung erfolgt pro
     Geschäftsjahr mindestens einmal, ansonsten auf Verlangen der Prüfer.

c) Entlastung des Vorstandes

d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.

4. Die Mitgliederversammlung gibt dem Vorstand in freier Aussprache
     Anregungen für seine Tätigkeit.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei der Wahl des
     Vorstandes erfolgt bei Stimmengleichheit eine Stichwahl. Bei erneuter
     Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6. Die Abstimmungen erfolgen im allgemeinen offen.

     Auf Antrag eines Mitgliedes müssen die Abstimmungen geheim
     durchgeführt werden.

§ 9  Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen
     Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung zur Auflösung
     des Vereins ist beschlußfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder
     anwesend sind.

2. Der Antrag bedarf einer 2/3 Mehrheit der Versammlung. Ist die Versammlung nicht
     beschlußfähig, so ist eine neue Versammlung vom Vorstand einzuberufen.
     Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
     beschlußfähig. Die 2/3 Mehrheit bleibt erforderlich. Bei Auflösung des Vereins
     oder Wegfall des gemeinnützigen Satzungszwecks fällt das Vermögen der
     Stadt Ludwigshafen mit der Maßgabe zu, die vorhanden Mittel im Jugendbereich
     zusätzlich zur Verfügung zu stellen.

§ 10   Protokolle

1. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen. Diese müssen vom
     Sitzungsleiter oder von der Sitzungsleiterin unterschrieben werden.

     Gleiches gilt für die Mitgliederversammlung.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 20. März 1995 beschlossen.

Ludwigshafen am Rhein
den 20. März 1995

Holger Scharff - Peter Blaschka - Willy Heinzmann - Walter Nuß
Monika Schäfer - Karin Anbari - Andreas Jahn